Status: | Beschluss |
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Beschluss durch: | Kreismitgliederversammlung |
Beschlossen am: | 13.04.2024 |
Antragshistorie: | Version 2 |
A-3 Anlage zur Satzung - Antidiskriminierungsstelle
Beschlusstext
Die Aufnahme der Antidiskriminierungsstelle in die Satzung ist sinnvoll.
Begrüßenswert ist auch die Neuaufnahme einer dritten, externen Person ohne
Parteizugehörigkeit mit beruflicher Expertise. Diese externe
Professionalisierung hatten wir im Mai 2022 im landesweiten Call for Paper zum
Strukturreformprozess gefordert: https://wolke.netzbegruenung.de/f/54239820
Allerdings sollte auch die Zusammensetzung der Antidiskriminierungsstelle auch
im Hinblick auf die beiden nicht-externen Mitglieder angepasst werden. Gerade in
innerparteilichen Strukturen ist es aufgrund persönlicher Abhängigkeiten und
Interessen oft schwierig, sich Personen anzuvertrauen, die selbst
Berufspolitiker:innen sind. Daher sollten für die Antidiskriminierungsstelle
neben Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitenden auch Parlamentarier:innen und
Regierungsmitglieder nicht wählbar sein.
Die Änderungen sind fett markiert:
(3) Die Antidiskriminierungsstelle besteht aus mindestens zwei und maximal drei
für zwei Jahre vom Landesausschuss gewählten Mitgliedern. Zwei der Mitglieder
der Antidiskriminierungsstelle müssen Parteimitglieder sein. Wählbar sind dabei
nur Personen, die nicht dem Landes- oder Bundesvorstand der Partei, dem
Abgeordnetenhaus, dem Bundestag oder dem Europaparlament angehören, nicht
Mitglieder des Senats oder eines Bezirksamts sind und nicht in einem
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis oder einem Angestelltenverhältnis zum
Landesverband stehen. Das dritte Mitglied ist durch eine externe Person ohne
Parteizugehörigkeit zu besetzen, die über eine berufliche Expertise im Bereich
Antidiskriminierung, Antidiskriminierungsrecht oder Antidiskriminierungsberatung
verfügt. Die Ernennung erfolgt durch den Diversity-Rat des Landesverbands. Ihre
Tätigkeit im Rahmen der Antidiskriminierungsstelle wird nach Aufwand vergütet.