S-1: A-2 Anlage zur Satzung - Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 06.04.2024) |
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Antragshistorie: | Version 1(06.04.2024) |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 06.04.2024) |
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Antragshistorie: | Version 1(06.04.2024) Version 1 |
Die Anpassung der Satzungsanlage zur Beschwerdekommission ist sinnvoll.
Allerdings sollte die Zusammensetzung angepasst werden. Gerade in
innerparteilichen Strukturen ist es aufgrund persönlicher Abhängigkeiten und
Interessen oft schwierig, sich Personen anzuvertrauen, die selbst
Berufspolitiker:innen sind. Daher sollten für die Beschwerdekommission neben
Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitenden auch Parlamentarier:innen und
Regierungsmitglieder nicht wählbar sein.
Die Änderungen sind fett markiert:
(3) Die Beschwerdekommission besteht aus drei für zwei Jahre vom Landesausschuss
gewählten Mitgliedern. Auf Wunsch der Betroffenen werden sie nur von Frauen
beraten. Wählbar sind nur Parteimitglieder, die nicht dem Landes- oder
Bundesvorstand der Partei, dem Abgeordnetenhaus, dem Bundestag oder dem
Europaparlament angehören, Mitglied des Senats oder eines Bezirksamts sind und
nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum
Landesverband stehen.