S-4: SÄA-9 Wahlversammlung
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 06.04.2024) |
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Antragshistorie: | Version 1(06.04.2024) |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 06.04.2024) |
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Antragshistorie: | Version 1(06.04.2024) Version 1 |
Das neue Gremium der Wahlversammlung trägt den formal-rechtlichen Vorgaben beim
Aufstellen von Wahllisten für das Abgeordnetenhaus von Berlin und den Deutschen
Bundestag Rechnung. Es lässt uns aber das vorgeschlagene mehrstufige Verfahren
zur Aufstellung der Wahllisten grundsätzlich überdenken.
In der Vergangenheit wurde bei den Berliner Grünen für Landeslisten immer ein
Meinungsbild einer basisdemokratischen Landesmitgliederversammlung erstellt und
die Liste anschließend durch eine Landesdelegiertenkonferenz bestätigt bzw.
rechtskonform gewählt. (Die einzige Ausnahme davon bildete die Corona-Pandemie,
während der aufgrund strenger Hygieneregeln keine Landesmitgliederversammlung
durchgeführt wurde). Dieses traditionell zweistufige Verfahren sollte bewusst
einige formal-rechtliche Vorgaben umgehen. So sollten auch Menschen, die in der
Hauptwahl nicht wahlberechtigt sind (z.B. Minderjährige, ausländische
Staatsangehörige), mitentscheiden dürfen.
Zukünftig wird eine zusätzliche Wahlversammlung zur Bestätigung von
Meinungsbildern nötig, da die Landesdelegiertenkonferenz in ihrer aktuellen
Zusammensetzung auch keine rechtskonforme Liste wählen kann. (Dies hängt auch
mit den Vorgaben des Parteiengesetzes zusammen.) Theoretisch würde aus einem
zweistufigen ein dreistufiges Verfahren: (1) basisdemokratisches Meinungsbild
der Landesmitgliederversammlung -> (2) ggf. Bestätigung durch eine
Landesdelegiertenkonferenz -> (3) formelle Wahl durch die Delegierten einer
Wahlversammlung.
Wir möchten zwei effiziente, alternative Vorschläge zur Aufstellung der
Landeslisten vorschlagen und auf der Landesdelegiertenkonferenz beraten, die die
Grundsätze der Basisdemokratie und Rechtssicherheit in den Mittelpunkt stellen:
Zum einen möchten wir grundsätzlich an der basisdemokratischen Tradition
festhalten, dass ein Meinungsbild in jedem Fall durch die
Landesmitgliederversammlung (und nicht durch die Landesdelegiertenkonferenz)
erstellt wird. Falls der Landesvorstand die Landesmitgliederversammlung
abschaffen bzw. zukünftig von der bestehenden Auslegungspraxis der Landessatzung
abweichen möchte, muss dies auf einem Landesparteitag beschlossen werden. Das
grundsätzliche Wahlverfahren sollte keine Entscheidung des jeweils amtierenden
Landesvorstands sein, da dies zu sachfremden Erwägungen führen kann. Die in dem
vorliegenden Satzungsänderungsantrag erstmals angedeutete zweistufige Wahl einer
Landesliste über eine Landesdelegiertenkonferenz mit anschließender
Wahlversammlung stellt eine Einschränkung der Idee der Basisdemokratie dar und
hätte keine Vorteile gegenüber einer einstufigen Delegierten-Wahl nur über die
Wahlversammlung.
Zum anderen möchten wir daher alternativ eine einstufige, rechtssichere
Möglichkeit zur Wahl der Landesliste vorschlagen. Für den Fall, dass
Meinungsbilder - egal ob durch eine Landesmitgliederversammlung oder eine
Landesdelegiertenkonferenz - mit anschließender Bestätigung keine rechtssicheren
Wege sein sollten, eine Wahlliste aufzustellen, dann sollten wir uns auch mit
der einstufigen Variante beschäftigen, die Wahl nur durch die rechtssichere
Wahlversammlung durchzuführen. Hierbei wären alle formal-rechtlichen Vorgaben
eingehalten. Alle Mitglieder können die Delegierten mitwählen. In den
Wahlversammlungen in den Bezirken können auch die Mitglieder mitwählen, die ihr
Stimmrecht in anderen Abteilungen haben. Außerdem werden dort auch
Meinungsbilder durchgeführt, sodass auch jene Mitglieder ihre Meinung einbringen
können, die zur Hauptwahl nicht wahlberechtigt sind.
Aus diesen Erwägungen ergeben sich die folgenden beiden Änderungsanträge:
Änderungsantrag basisdemokratische Variante - Landesmitgliederversammlung mit
Bestätigung durch die Wahlversammlung
§ 17 Wahlversammlung
(1) Soweit die Landesmitgliederversammlung zur Aufstellung der Landeslisten für
die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zum Deutschen Bundestag berufen ist, werden
die Landeslisten durch eine Wahlversammlung gewählt.
(2) Die Wahlversammlung besteht aus den Delegierten der Bezirksgruppen und soll
im direkten Anschluss zur Landesmitgliederversammlung stattfinden.
Änderungsantrag rechtssichere Variante - Wahl durch die Wahlversammlung
§ 17 Wahlversammlung
(1) Die Landeslisten für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zum Deutschen
Bundestag werden durch die Wahlversammlung gewählt.
(2) Die Wahlversammlung besteht aus den Delegierten der Bezirksgruppen.
Zum Vergleich der Vorschlag des Landesvorstands:
§ 17 Wahlversammlung
(1) Soweit die Landesdelegiertenkonferenz zur Aufstellung der Landeslisten für
die Wahlen
zum Abgeordnetenhaus oder zum Deutschen Bundestag berufen ist, werden die
Landeslisten durch eine Wahlversammlung gewählt.
(2) Die Wahlversammlung besteht aus den Delegierten der Bezirksgruppen und soll
im direkten Anschluss zur Landesdelegiertenkonferenz bzw.
Landesmitgliederversammlung stattfinden.
Im Vorschlag des Landesvorstands findet sich auch eine Änderung, wer die
Delegierten wählen kann und wer gewählt werden kann. Für die Wahl der
Delegierten der Wahlversammlung müssen neben den Mitgliedern des Kreisverbands
auch jene Mitglieder eingeladen werden, die im Bezirk wohnen, ihr Stimmrecht
jedoch woanders ausüben. Bei großen Kreisverbänden mit vielen Mitgliedern und
Delegierten führt dies sowohl in der Vorbereitung als auch im Wahlverfahren
schnell zu einem großen Mehraufwand und kann dazu führen, dass eine gemeinsame
Wahl der Delegierten für die Wahlversammlung und zur Landesdelegiertenkonferenz
nicht in einer gemeinsamen Sitzung stattfinden kann. Es sollte in der Satzung
die Möglichkeit geben, die Wahlen auf verschiedene Sitzungen aufzuteilen.
Außerdem sollte das passive Wahlrecht nicht unnötig eingeschränkt werden. Wir
beantragen daher folgende Änderungen im Absatz 3 und 4 des neuen § 17
Wahlversammlungen:
(3) Bei der Wahl der Delegierten für die Wahlversammlung in den Bezirksgruppen
haben alle Mitglieder das aktive Wahlrecht, die zu diesem Zeitpunkt zur
jeweiligen Wahl des Abgeordnetenhauses oder Bundestages für welche die
Landesliste aufgestellt wird, aktiv wahlberechtigt sind, und im Bezirk ihren
Hauptwohnsitz haben. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihr Stimmrecht in einer
Abteilung oder einer innerparteilichen Vereinigung ausüben. Das passive
Wahlrecht haben alle Mitglieder, die zu diesem Zeitpunkt zur jeweiligen Wahl des
Abgeordnetenhauses oder Bundestages für welche die Landesliste aufgestellt wird,
aktiv wahlberechtigt sind.
(4) Jede Bezirksgruppe erhält zwei Grundmandate. Die Wahl der Delegierten
erfolgt für die Aufstellung einer Landesliste. Im Übrigen gelten § 16 Abs. 3
Sätze 2, 3, 5 bis 7 entsprechend, wobei auch Mitglieder, die ihr Stimmrecht in
einer Abteilung oder
innerparteilichen Gliederung wahrnehmen, aber ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen
Bezirk haben, berücksichtigt werden. Bei der Wahl der Delegierten sind die
jeweiligen wahlrechtlichen Vorgaben, wie z.B. der Zeitpunkt der Wahl der
Delegierten, einzuhalten.
Zum Vergleich der Vorschlag des Landesvorstands:
(3) Bei der Wahl der Delegierten für die Wahlversammlung in den Bezirksgruppen
haben das aktive und passive Wahlrecht alle Mitglieder, die zu diesem Zeitpunkt
zur jeweiligen Wahl des Abgeordnetenhauses oder Bundestages für welche die
Landesliste aufgestellt wird, aktiv wahlberechtigt sind, und im Bezirk ihren
Hauptwohnsitz haben. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihr Stimmrecht in einer
Abteilung oder einer innerparteilichen Vereinigung ausüben.
(4) Jede Bezirksgruppe erhält zwei Grundmandate. Die Wahl der Delegierten
erfolgt für die Aufstellung einer Landesliste und soll zusammen mit der Wahl der
Delegierten der Landesdelegiertenkonferenz erfolgen. Im Übrigen gelten § 16 Abs.
3 Sätze 2, 3, 5 bis 7 entsprechend, wobei auch Mitglieder, die ihr Stimmrecht in
einer Abteilung oder innerparteilichen Gliederung wahrnehmen, aber ihren
Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk haben, berücksichtigt werden. Bei der Wahl
der Delegierten sind die jeweiligen wahlrechtlichen Vorgaben, wie z.B. der
Zeitpunkt der Wahl der Delegierten, einzuhalten.