Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 06.04.2024) |
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Status: | Abgelehnt |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
S-3: SÄA-6 Landesmitgliederversammlung - Fristen, Antragsberechtigte und V-Ranking
Antragstext
Wir begrüßen die Idee, Antragsquoren höher zu setzen und möchten diese
fortführen. 10 bzw. 20 Mitglieder stellen in einem Landesverband mit über 13.000
Mitglieder keine relevante Größe dar. Ein Quorum zur Einreichung eines Antrags
sollte kein Hindernis sein, einen Antrag zu stellen. Es soll vielmehr eine
Anregung sein, die Idee mit weiteren Menschen zu besprechen und zu verbessern,
bevor diese auf einem Landesparteitag besprochen wird. Neue Mitglieder, die noch
nicht so gut vernetzt sind, werden ermuntert, sich über die Kreisverbände oder
Landesarbeitsgemeinschaften einzubringen. Ein höheres Antragsquorum stärkt die
innerparteiliche Demokratie und führt zu relevanteren Parteitagsdebatten und
besseren politischen Beschlüssen!
Änderungen sind fett markiert:
„(6) Antragsberechtigt sind Bezirksgruppen, Landesarbeitsgemeinschaften, der
Landesvorstand, der Landesausschuss, die Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz,
die Kleiko sowie der Landesvorstand der Grünen Jugend Berlin, Aktiventreffen und
Mitgliederversammlungen der Grünen Jugend Berlin, die Antragskommission im
Rahmen ihrer Aufgaben und mindesten dreißig Mitglieder, die gemeinschaftlich
einen Antrag stellen, darunter mindestens fünfzehn Frauen, wobei der Anteil an
Frauen auszuweisen ist. Änderungsanträge zu Anträgen können von mindestens zehn
Mitgliedern gemeinschaftlich gestellt werden, darunter mindestens fünf Frauen,
wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist.
Für Änderungsanträge zum Wahlprogramm gelten abweichende Quoren.
Antragsberechtigt sind hier Bezirksgruppen, Landesarbeitsgemeinschaften, der
Landesvorstand, der Landesausschuss, die Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz,
die Kleiko sowie der Landesvorstand der Grünen Jugend Berlin, Aktiventreffen und
Mitgliederversammlungen der Grünen Jugend Berlin, die Antragskommission im
Rahmen ihrer Aufgaben und dreißig Mitglieder, darunter mindestens fünfzehn
Frauen, die gemeinschaftlich einen Änderungsantrag stellen, wobei der Anteil an
Frauen auszuweisen ist.