Status: | Beschluss |
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Beschluss durch: | Kreisvorstand |
Änderung der Allgemeinen Wahlordnung
Beschlusstext
Bisheriger Wortlaut (§ 1 Abs. 9) „Wahlen werden mittels eines Meinungsbildes
über Abstimmungsgrün in Verbindung mit einer schriftlichen Bestätigungswahl
durchgeführt. Der schriftliche Bestätigungswahlgang kann für alle Personenwahlen
der Versammlung in einem Wahlgang erfolgen. Die Auszählung der Stimmzettel
erfolgt durch die Beschäftigten der Kreisgeschäftsstelle.“
Neuer Wortlaut: „Wahlen werden mit der digitalen Anwendung Abstimmungsgrün
durchgeführt.“
Begründung
Ausgangslage: Nach geltendem § 1 Abs. 9 der Wahlordnung werden Personenwahlen zunächst als unverbindliches digitales Meinungsbild über Abstimmungsgrün durchgeführt und anschließend in einer schriftlichen Bestätigungswahl verifiziert. Diese zweistufige Ausgestaltung spiegelt den damaligen Rechtsrahmen wider, in dem rein elektronische Abstimmungen ohne ergänzende Papierwahl als unsicher galten.
Neue Rechtslage: Mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27. Februar 2024 hat der Bundesgesetzgeber die digitalen Beteiligungs‑ und Abstimmungsmöglichkeiten der Parteien deutlich ausgeweitet:
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2–4 PartG ermöglicht Parteitage als virtuelle oder hybride Versammlungen. Damit anerkennt das Gesetz Versammlungsformen ohne physische Präsenz der Mitglieder.
- § 15 Abs. 2a Nr. 1 PartG ermächtigt den Vorstand, „zu entscheiden, dass die Stimmabgabe … ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann“.
Die vorgeschlagene Fassung setzt das aktualisierte Parteiengesetz um, verbessert Effizienz und Teilhabe und wahrt zugleich alle demokratischen Grundsätze. Die Schriftformpflicht ist nicht mehr erforderlich und wird daher konsequent abgeschafft.