| Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 01.09.2026) |
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S-1: Antrag zur Änderung von § 8 Abs. 3 der Satzung B90/GRÜNE Berlin-Mitte
Antragstext
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§ 8 Kreisvorstand
(3) Eine Mitgliedschaft im Kreisvorstand ist ausgeschlossen für Mitglieder des
Bundestages, des Abgeordnetenhauses von Berlin, des Berliner Senats, des
Bezirksamts und Bezirksverordnete sowie Personen, die in finanzieller
Abhängigkeit zum Kreisverband oder zur bündnisgrünen Fraktion in der
Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin stehen.
NEU:
§ 8 Kreisvorstand
(3) Eine Mitgliedschaft im Kreisvorstand ist ausgeschlossen für Mitglieder des
Bundestages, des Abgeordnetenhauses von Berlin, des Berliner Senats, des
Bezirksamts und Bezirksverordnete sowie Personen, die in finanzieller
Abhängigkeit zum Kreisverband oder zur bündnisgrünen Fraktion in der
Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin stehen. Werden in Satz 1
bezeichnete Personen in den Kreisvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des
Kreisvorstandes ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer
Übergangsfrist von acht Monaten niederzulegen.
Begründung
§ 8 Abs. 3 der Satzung unseres Kreisverbands enthält eine strenge Regelung zur sog. Trennung von Amt und Mandat. Das bedeutet, dass Mitglieder des Kreisvorstands nicht gleichzeitig Mandate im Bundestag, im Berliner Abgeordnetenhaus oder in der Bezirksverordnetenversammlung inne haben dürfen.
Wir schlagen eine befristete Übergangsregelung vor, die es bei der Wahl in ein anderes Amt oder Mandat ermöglicht, Stabilität im Kreisvorstand und generell geordnete Übergänge zu gewährleisten. Nach dieser Regelung ist binnen acht Monaten eines der beiden Ämter bzw. Mandate niederzulegen. Die Regelung entspricht wortgleich der entsprechenden Regelung in der Bundessatzung (§ 17 Abs. 6 S. 4 Bundessatzung).
